Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
    1. Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, Argo Ubicom GmbH (im Folgenden „Argo“ genannt) hat diesen ausdrücklich zugestimmt.
  2. Angebot und Aufträge
    1. Die Angebote von Argo richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden. Privatkunden werden nicht beliefert. Der Kunde hat stets seine Umsatzsteuernummer anzugeben. Hat der Kunde Argo auch nach Aufforderung mit angemessener Fristsetzung keine wirksame Umsatzsteuernummer bekannt gegeben, ist Argo berechtigt, von dem Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
  3. Preise
    1. Alle angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich Fracht, Verpackung und Nebenkosten. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
  4. Lieferungen und Lieferfristen
    1. Argo ist bestrebt, die als voraussichtlich mitgeteilten Liefertermine einzuhalten. Bei eventuellen Lieferverzögerungen hat der Kunde Argo eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen einzuräumen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist auch nach Fristablauf ausgeschlossen, soweit sich nicht aus Ziffer 9 dieser AGB etwas anderes ergibt.
    2. Teillieferungen sind zulässig.
    3. Argo ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn Argo ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und der jeweilige Zulieferer nicht vertragsgemäß liefert, ohne dass Argo dies zu vertreten hat.
    4. Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, sofern Argo diese nicht zu vertreten hat und solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Waren von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei den Lieferanten der Argo und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt Argo dem Kunden umgehend mit. Der Kunde kann von Argo die Erklärung verlangen, ob Argo vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich Argo nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. In diesem Falle sind etwaig von den Vertragsparteien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind vorbehaltlich der Regelungen aus Ziff. 9 ausgeschlossen.
  5. Versand
    1. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, geht mit der Absendung der Ware an den Kunden, spätestens jedoch mit Verlassen der Geschäftsräume von Argo, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn fracht – oder verpackungsfreie Lieferung vereinbart wurde. Die Beförderung aller Sendungen – einschließlich etwaiger Rücksendungen – erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden.
  6. Gewerbliche Schutzrechte / Vertraulichkeit
    1. Der Kunde erhält die Waren zur vereinbarungsgemäßen Nutzung ohne eine weitergehende Übertragung von gewerblichen Schutzrechten. Der Kunde hat es zu unterlassen, in den Waren verkörperte gewerbliche Schutzrechte für sich selbst oder Dritte zu registrieren oder sich auf sonstige Art und Weise anzueignen oder der Rechtsinhaberschaft gegenüber Dritten zu berühmen.
    2. Der Kunde hat für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vertragsschluss über sämtliche technischen und wirtschaftlichen Informationen aus oder im Zusammenhang mit den Waren, die entweder durch Argo als vertraulich gekennzeichnet wurden oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt und von denen der Kunde in Zusammenhang mit dieser Warenlieferung Kenntnis erlangt hat, absolutes Stillschweigen zu bewahren, diese vertraulich zu behandeln und unberechtigten Dritten keinen Zugang hierzu zu gewähren.
    3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für vertrauliche Informationen,
      • die ohne eine Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung durch den Kunden öffentlich bekannt waren oder werden,
      • die der Kunde unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt hat,
      • die von dem aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder vollziehbaren Anordnung eines zuständigen Gerichtes oder einer zuständigen Behörde herauszugeben sind, wobei im Falle einer Anordnung der Kunde Argo von der Verpflichtung unverzüglich nach Kenntnis zu informieren und Gelegenheit zur Abwehr oder Reduzierung der Offenlegungsverpflichtung zu geben und hierbei uneingeschränkte Unterstützung zu leisten hat, sowie
      • die der Kunde ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der bezogenen Partei von einem Dritten erhalten hat. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt hinsichtlich etwaiger in den Waren enthaltener Quellcodes.
  7. Zahlung
    1. Die Rechnungen von Argo sind – soweit nicht etwas anderes vereinbart ist – ohne Abzug von Porto und sonstigen Spesen sofort rein netto zu bezahlen. Bei vereinbarter Teillieferung aus einem Auftrag ist der Rechnungsbetrag nach Rechnungsstellung gemäß diesen AGB zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ausschließlich auf die von Argo genannten Konten zu leisten. Schecks werden nur erfüllungshalber unter Einlösungsvorbehalt angenommen. Eigentumsvorbehalte und verlängerte Eigentumsvorbehalte gemäß Ziffer 8 dieser AGB gelten weiter, bis der Scheckbetrag Argo unwiderruflich gutgeschrieben ist.
    2. Bei Verzug ist Argo berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    3. Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen von Argo durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Unberührt bleiben Ansprüche von Argo gegen den Kunden auf Fälligkeitszinsen. Dies gilt ebenso hinsichtlich etwaiger Zurückbehaltungsrechte des Kunden gegenüber Argo. Argo ist stets berechtigt, Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.
  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Warenlieferung behält sich Argo das Eigentum an den Waren vor. Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an Dritte zu veräußern. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Argo unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Argo gehörenden Waren erfolgen.
  9. Gewährleistung
    1. Einige von Argo gelieferten Erzeugnisse sind von Dritten hergestellt. Die Leistungsangaben über solche Erzeugnisse übernimmt Argo von den Herstellern. Im Rahmen der Handelsüblichkeit sind diese technischen Angaben als annähernd zu betrachten und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Abweichungen der gelieferten Ware von den Angebotsunterlagen sind zulässig, soweit sie technisch bedingt sind und keine wesentliche Abweichung vom vertraglich vereinbarten Zustand darstellen.
    2. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von Argo einzuholen. Bei Rücksendung ohne fachgerechte Verpackung trägt der Kunde das Risiko der Beschädigung.
    3. Der Kunde hat die Ware sofort nach Eintreffen zu untersuchen. Mengen – und typenmäßige Beanstandungen sowie Beanstandungen von Waren bei äußerlich erkennbaren Mängeln sind ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich Argo mitgeteilt werden. Dies gilt ebenso hinsichtlich sonstiger Mängel, die der Kunde Argo nicht unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt hat. Vor dem Einbau der gelieferten Ware in Geräte oder andere Sachen hat der Kunde die Ware auf Mangelfreiheit zu prüfen.
    4. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Kunde nach Wahl von Argo Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist diese innerhalb angemessener Frist nicht möglich, fehlgeschlagen, unzumutbar oder hat Argo diese ausdrücklich verweigert, hat der Kunde das Recht, die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
    5. Ansprüche des Kunden gegen Argo wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen des Kunden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Der Kunde hat Argo alle Aufwendungen von Argo zu erstatten, die im Rahmen der Nacherfüllung durch die Verbringung der Waren an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen.
    6. Die Gewährleistung besteht nicht, soweit der Mangel auf der Veränderung der Ware, unsachgemäßen Verwendung oder Lagerung oder sonstigen Umständen beruht, die Argo nicht zu vertreten hat.
  10. Haftungsklausel
    1. Argo haftet für Schadensersatzansprüche nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz von Argo, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für:
      • die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesen Fällen ist die Haftung von Argo auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, bei Sachschäden zusätzlich auf einen Höchstbetrag von € 1.000.000,- (Haftpflichtversicherungssumme),
      • eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
      • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
      • eine Haftung wegen Arglist sowie
      • die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Garantie.
    2. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Argo die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.
  11. Verjährung
    1. Abweichend von §438 Abs 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen Argo aus Sach – und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Handelt es sich bei der Ware jedoch um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§438 Abs 1 Nr 1 BGB), bei Arglist von Argo (§438 Abs 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§479 BGB).
    2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Waren beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 73274 Notzingen. Als Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird Stuttgart vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von einheitlichem Kaufrecht, insbesondere die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  13. Zusätzliche Bedingungen bei Wiederausfuhr
    1. Die gelieferten Waren unterliegen deutschen und – falls sie in USA hergestellt wurden – amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargo-Bestimmungen. Eine Wiederausfuhr aus der EU ist nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestattet. Alle Produkte von US-Herstellern bedürfen darüber hinaus für eine Ausfuhr aus der EU der besonderen Genehmigung der zuständigen US-Behörde. Auskünfte hierzu erteilen die Handelsabteilungen der US-Konsulate und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Der Kunde ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.
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Telefonnummer

+49 (0) 7021 8669231

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Am Weidenbach 3

82362 Weilheim i. OB, Deutschland